Österreichs Gesetzgebung kann sehr speziell sein. Nimmt etwas überhand, wird es reglementiert. Beispiel Quadrokopter bzw. Neudeutsch: Drohnen. Seit 2014 gibt es eine Gesetzgebung, die die Verwendung stark reglementiert. Das ist einerseits gut so, andererseits muss man sich sehr intensiv mit der Materie einarbeiten, möchte man eine fliegende Kamera steuern.
Doch wie sagt der Österreicher auch: „Die Technik isch a Hund!“ und so hat DJI jetzt die Spark präsentiert, die der Österreichischen Gesetzgebung scheinbar entwischt. Technik wir immer kleiner und kompakter und so hat es DJI geschafft High-End Technik auf 300g zu pressen. Voila: Wir sind unter 79 Joule und somit fällt die DIJ Spark unter die Kategorie Spielzeug und benötigt weder Anmeldung noch Registrierung. Kaufen und losfliegen. Juhui…..
Doch stimmt diese Rechnung? Gute Frage. Ich bin weder Physiker noch Mathematiker, aber mit ein wenig Recherche und Online-Rechentools komme ich auf folgendes Ergebnis:
Fakten zur DJI Spark
Gewicht der DJI: 300 Gramm (Daten lt. Website des Herstellers)
Geschwindigkeit: 50 km/h (Sportmodus)
Es gilt Kinetische Energie = Masse * Geschwindigkeit² / 2 (E = m * v² / 2)
Wir berechnen nun die Bewegungsenergie bei einem Gewicht von 300g mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h bzw. 14 Metern Pro Sekunde und kommen dabei auf 29,4 Joule. Bei einem anderen Onlinerechner komme ich auf 28,9 Joule. Gut, aber ähnlich. Trotzdem sind wir damit deutlich unter den 79 Joule, die für Spielzeuge gelten und lt. Bundeministerium für Verkehr, Innovation und Technologie angegeben sind. Auch die schematische Tabelle auf der Bmvit-Website zeigt ein annähernd ähnliches Ergebnis ohne hier sehr detailliert zu sein. Hier das Merkblatt dazu.
Was spricht dagegen
In den Erläuterungen zum Gesetz des §24d LFG ist ein Rechenbeispiel angeführt, dass die Berechnung der Bewegungsernergie wie folgt durchführt:
Das Gewicht des Gerätes (kg) ist mit der geplanten Steighöhe (m) und dem gerundeten Wert 10 zu multiplizieren ist (zB 0,30 kg x 20m x 10 = 69 Joule).
Das Rechenbeispiel hat schon das Gewicht unserer DJI Spark und zeigt, dass wir damit schließlich nicht höher als 23 Meter fliegen dürfen, damit wie die gesetzliche Joulegrenze nicht überschreiten.
Nun gut, dann fliegen wir einfach nicht höher. Bis zur Höhe von 23 Metern sind wir Spielzeug, darüber nicht mehr. Ist das dann gültig?
Die DJI Go App kann grundsätzlich die Höhe anzeigen. In meiner einfacher Rechtsmeinung bin ich der Ansicht, es ist wohl ähnlich wie mit vielen anderen gesetzlichen Einschränkungen: Mein Auto fährt theoretisch auch schneller als 130 km/h, ich darf auf der Autobahn aber auch nicht schneller fahren.
Eine winzige Mini-Spielzeugdrohne mit wenigen Gramm kann nicht nur theoretisch sondern auch praktisch sehr weit aufsteigen und hätte beim Absturz aus dieser Höhe auch mehr als 79 Joule Energie. Hmmm…….
Allen Diskussionen zum Trotz sollte man sich egal wie weit, hoch und tief man fliegt Gedanken zur unkontrollierten Problemlandung machen. Diese Jungs haben ein Spezialpaket für die Sparky auf Lager. Sehr empfehlenswert!
Diskutiert wird das Ganze auch hier recht spannend und dort noch ein Beitrag zum Thema.
Resümee
Ich denke: Ja, wir sollten die supercoole DJI Spark in Österreich fliegen und benutzen können, wenn wir unter 23 Metern fliegen. Diese Angaben sind natürlich nur meine eigene Meinung und nicht rechtsverbindlich. Aber zumindest eine solide Überlegung zum Thema.
Was denkt ihr? Traut ihr Euch oder ist Euch das sowieso völlig wurscht, da ihr täglich mit der DJI Phantom über den Wiener Prater fliegt?
Ein wenig Reklame an dieser Stelle, weil wichtig und gut:
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Markus G. meint
Hallo,
ich habe das zuständige BMVIT angeschrieben, ob die Spark als Spielzeug klassifiziert wird. Hier ein Auszug aus der Antwort:
„…Ihre Anfrage betreffend geben wir Ihnen gerne Auskunft, dass jede Drohne, mit der Foto- oder Videoaufnahmen gemacht werden, automatisch als „Unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1 (mit Sichtverbindung)“ klassifiziert wird. Für ein solches benötigen Sie eine Bewilligung….“
Die Antwort hat mich verwundert. Ich hatte es so verstanden, dass die 79 Joule Grenze unabhängig von der Kamera die Zuständigkeit der Verordnung aufhebt…
ugiwaza meint
Danke für Deinen Kommentar. Diese Antwort verwundert mich. Ich muss mir das nochmal durchlesen, ich war auch der Überzeugung, dass nur die 79 Joule relevant sind. Bilder machen können winzige Spielzeugkopter auch. Merkwürdig. Ich werde mir den Gesetztestext kommende Woche nochmal durchlesen.
Marcus Pfeifer meint
Hallo!
Ich beschäftige mich seit Jahren mit diesem Thema, habe seit letztem Jahr selbst einen sogenannten Drohnenschein für gewerbliche Drohnenflüge. Das Ding ist nicht unbedingt die Genehmigung des Fluggerätes an sich, sondern die einzuholende Genehmigung, wenn man Film/Fotoaufnahmen machen will. Darauf kann mit unter bei den jeweiligen Gemeinden oft sehr lange warten oder bekommt sie oft gar nicht erteilt. Im unmittelbaren Bereich von Wien ist das Fliegen mit Drohnen ohnedies noch komplizieter (Auch ohne Kamera), weil man sich mit einem in der Drohne eingebauten GPS Flugsensor mit jedem Flug beim Tower in Schwechat bei der Austrocontrol an/abmelden muss. Gleichzeitig muss die Drohne durch den Sensor über den ganzen Flog hin im Radar sichtbar sein.
Die geltende Gesetzeslage für Drohnen im gewerblichen Gebrauch kenne ich somit in und auswendig.
Nichts desto trotz bin ich seit kurzem ebenfalls auf die neue „Mini“ Drohne von Dji gestoßen und bin sehr schwer am überlegen, ob diese Drohne nicht das richtige Werkzeug für mich ist. vielleicht warte ich auf die 2. Version mit besserer Kamera.
Aber egal, das tut hier nichts zur Sache.
Hier geht es ja um diese 79 Joule, welche im §24d LFG steht.
Bezüglich einer Kamera steht zweifelsfrei und unmissverständlich, auf der Seite der Austrocontrol unter folgendem Link: https://www.austrocontrol.at/luftfahrtbehoerde/lizenzen__bewilligungen/flugbewilligungen/unbemannte_lfz , sowie auf dem oben bereits erwähnten Merkblatt, dass diese Geräte bis 79 Joule eine Kamera haben dürfen. Sprich Filmen und Fotografieren ist erlaubt.
Einzig das Datenschutzgesetz ist hier, so wie bei jedem anderen Filmen und Fotografieren auch, einzuhalten.
Die Antwort des BMVIT ist somit nicht korrekt, zumal in diesem Fall auch die zuständige Behörde die Austrocontrol wäre und diese gibt ja auf Ihrer Homepage bereits die richtigen Antworten.
Bei der Bewegungsenergie geht es im Übrigen um die Energie beim Aufprall von einer bestimmten Höhe.
Die Maximale Höhe der Dji Spark sind somit 26,3m und nicht 30.
Aus den max. 30 Meter des Gesetztestextes wo die Drohnen nicht über 79 Joule haben dürfen fällt die Sparks 90 Joule somit eigentlich aus den 79 Joule und aus der Kategorie Spielzeug,….
263 Gramm ist dann das absolute Maximalgewicht was Drohnen für die Erfüllung der Kriterien gem. §24d LFG haben dürfen.
Da hat es nach den Worten des Gesetzes leider keine Bedeutung, wenn man nur 20 oder 26 Meter hoch fliegt, wenn das Kriterium 79 Joule bei 30 Meter ist.
LEIDER
P.S.
Für Spielzeuge übernimmt bei Schäden an Fremdgütern jeglicher Art die Haushaltsversicherung.
Bei der Sparks bin ich mir anhand meiner oben erwähnten Erklärung sicher, dass es eine Deckungsablehnung geben wird.
ugiwaza meint
Lieber Marcus, Danke für Deinen ausführlichen Kommentar. Leider ist die Spark sehr knapp über der festgelegten Grenze. Die DJI hebelt nur die amerikanischen Vorgaben aus, dort liegt die festgesetzte Gewichtsgrenze der FAA bei 250g.
Ich werde mir den Gesetztestext morgen nochmal genau durchlesen und was auch im Beiblatt steht. Ich hatte in Erinnerung die vorgegebenen 79 Joule bei 30 Metern sind nur im Beiblatt erklärend, aber nicht im Gesetzestext selbst beschrieben.
Danke auch zu Deinen Erfahrungen mit der kommerziellen Genehmigung. Ich habe für eine Mavik letztes Jahr auch kurz überlegt, dies offiziell anzumelden, der Aufwand hat mich aber recht rasch abgeschreckt und ich habe den Kauf fallen gelassen. Wohl auch versteckt Sinn und Zweck, um Hobbypiloten, wie mich abzuschrecken. Schade.
ugiwaza meint
Ich habe mir gerade nochmal den genauen Wortlaut des Gesetztestextes angesehen und finde dort keinen direkten Bezug der 79 Joule auf die 30 Meter. Dieses ist erst in den Erläuterungen näher beschrieben:
§§ 24d LFG:
„Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, ist darauf zu achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden. Abgesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.“
Die Erläuterungen im Wortlaut:
„Zu § 24d:
Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, sollen diese nicht als Flugmodell oder Unbemanntes Luftfahrzeug gelten und – abgesehen von der Anforderung, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden – nicht in den Anwendungsbereich des Luftfahrtgesetzes fallen. Die maximale Bewegungsenergie, gemessen in Joule, die durch einen Fall aus einer bestimmten Flughöhe erreicht werden kann, ergibt sich aus der Berechnung der Masse mal der Erdbeschleunigung mal der Höhe. Dies bedeutet vereinfacht, dass das Gewicht des Gerätes (kg) mit der geplanten Steighöhe (m) und dem gerundeten Wert 10 zu multiplizieren ist (zB 0,30 kg x 20m x 10 = 69 Joule). “
Ich finde meinen Ansatz nicht ganz abwegig. Ein Vergleich: Die PS eines Fahrzeuges haben zwar auch einen Einfluss auf die Geschwindigkeit des Fahrzeuges, aber nur die Geschwindigkeit ist gesetzlich reglementiert, nicht die PS. Ähnlich sehe ich es mit dem Fluggerät: Nicht das Gewicht ist reglementiert, sonder nur die Bewegungsenergie. Und wenn ich im Flug darauf achte, diese potentielle Bewegungsenergie (durch Einhalten der korrekten Flughöhe) nicht zu überschreiten ist die Welt in Ordnung.
P.S.: Eigenartig auch, dass das Rechenbeispiel in den Erörterungen falsch ist, oder habe nur ich mich da verrechnet?
Marcus Pfeifer meint
Liebe Leute, diesen Auszug habe ich heute auf meine tel. Anfrage von der Austrocontrol per E-Mail erhalten.:
Da die DJI Spark laut Angaben des Herstellers über eine sehr geringe Betriebsmasse von nur ca. 300 g verfügt, ist das Gerät in vielen Anwendungsfällen als „unbemanntes Gerät bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie“ (§ 24d Luftfahrtgesetz) zu klassifizieren, somit ist auch bei der Erstellung von Luftbildaufnahmen keine Bewilligung der Austro Control erforderlich. Jedoch ist darauf zu achten, dass Flughöhe und Geschwindigkeit so gewählt werden, dass die 79-Joule-Grenze nicht überschritten wird, und durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden.
Wird das Gerät auch in Höhen über 30 m über Grund verwendet (bzw. die 79 Joule überschritten) und erfolgt der Betrieb gegen Entgelt/gewerblich bzw. nicht zum Zwecke des Fluges selbst (zB zur Erstellung von Foto- oder Filmaufnahmen), ist eine Betriebsbewilligung der Austro Control erforderlich.“
Ich denke, das wird viele Fragen beantworten.
Zu beachten ist allerdings, dass die exekutive – sprich die Strafbehörde nicht die Austrocontrol, sondern das bmvit ist, deren Rechtsmeinung ev. anders sein kann.
Fakt ist allerdings, dass sowohl die Austrocontrol auf ihrer Homepage, als auch das Drohnen Infoblatt des bmvit vom Okt. 2015 unmissverständlich darlegen, dass es bei Drohnen unter der 79 Joule-Grenze (fallen nicht in den Geltungsbereich des LFG) unerheblich ist, ob eine Kamera montiert ist und damit Film- und Fotoaufnahmen gemacht werden.
Leider habe ich hierzu noch mit keinem Rechtskundigen telefoniert, bleibe allerdings dran und gebe mein Kommentar, wenn es Neuigkeiten gibt.
Marcus Pfeifer meint
P.S.: Nachtag,…
Zu der Joulgrenze sei noch gesagt, dass dabei die Bewegungsenergie in Fortbewegung, als auch die mögliche Aufprallenergie bei Absturz aus einer bestimmten Höhe in Betracht kommen.
Sprich bei einem Gewicht con 300g und einer absolut erlaubten Höhe von 26,7 Meter dürfte man weder vorwährst noch Rückwärts fliegen.
Die Rechnung lautet somit:
Die Summe aus der Bewegungsenergie nach vorne (seitlich oder nach hinten), addiert mit der Aufprallenergie aus der jeweilig geflogenen Höhe darf 79 Joule nicht überschreiten.
Sprich in Vollgas= 13,8m/s – darf ich max. 17,35 m hoch fliegen. Ev. minimale Windverwehungen (plötzliche un unbeabsichtigte Höhen- und Geschwindigkeitsveränderungen) werden hierbei nicht berücksichtigt und sind somit zu vernachlässigen. Die Einschätzung obliegt dem Piloten selbst. Aber mal ehrlich die Sparks ist so klein, dass ich sie bei mäßigen – starken Wind ohnedies nicht fliegen würde.
Zur Erklärung warum genau diese 79 Joule verwendet werden?
Nach Meinung von Sachverständigen, ist diese Energie die Grenze für ev. tödliche Verletzungen die bei einem Aufprall auftreten könnten.
Walter K. meint
Tatsache ist, es gibt bis heute kein gerichtliches Urteil, das sich mit dem Drohnengesetz befasst, insofern kann man nur spekulieren und mutmaßen. Immerhin sind sich ja nichtmal die zuständigen Stellen sicher, wie die gesetzlichen Regelungen genau zu interpretieren sind.
Dass Drohnen unter 79 Joule ohne besondere Einschränkungen (außer jenen, die generell für Bildaufnahmen aller Art gelten) zum Filmen und Fotografieren verwendet werden dürfen, halte ich durch §24d LFG für zweifelsfrei bestätigt. Immerhin werden diese ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Luftfahrgesetzes ausgenommen, somit gelten für diese Spielzeugdrohnen alle anderen Bestimmungen des LFG nicht, auch jene, die sich mit dem Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen „nicht ausschließlich zum Zweck des Fluges selbst“ beschäftigen.
Unmissverständlich ist auch die maximal erlaubte Flughöhe von 30m für Spielzeugdrohnen, bei Modellen ohne Anzeige der Flughöhe muss diese wohl geschätzt werden. Der Formulierung nach („…nicht höher als 30m über Grund betrieben werden…“) ist damit auch eindeutig nicht die Höhe gemeint, die die Drohne maximal erreichen können darf, sondern die Höhe, die man nicht überschreiten darf, auch wenn die Drohne höher fliegen könnte.
Die Bewegungsenergie im Flug abhängig von Gewicht und Geschwindigkeit zu berechnen ist keine Kunst, hier ist die Spark auf jeden Fall sehr weit von den 79 Joule entfernt.
Die Bewegungsenergie im Fall eines Absturzes zu ermitteln ist schon deutlich schwieriger. Theoretisch wären wir wie von Marcus schon richtig gesagt wurde mit den 300g bei 26,7 Metern Höhe am Grenzwert von 79 Joule angelangt. Die Rechnung gilt allerdings für den freien Fall. Berücksichtigt man den (geringen) Luftwiderstand, dürften es noch einige Meter mehr sein.
Das hauptsächliche Problem ist jetzt aber, dass niemand mit Sicherheit sagen kann, worauf sich diese 79-Joule-Grenze genau bezieht. Auf den Fall aus der Höhe, die die Drohne technisch in der Lage ist zu erreichen? Oder aus den erlaubten 30 Metern? Oder ist die Flughöhe einfach so zu wählen, dass die 79 Joule eben nicht überschritten werden? Dies ist aus dem Gesetzestext nicht herauszulesen.
Dass die Bewegungsenergie durch den Antrieb, also im Flug, mit der Aufprallenergie im freien Fall zu summieren ist, denke ich eher nicht, da die beiden Kräfte üblicherweise nicht gleichzeitig einwirken, außerdem, wie addiert man Bewegungsenergien, die in unterschiedliche Richtungen wirken? Da kommt dann mein physikalisches Fachwissen an die Grenzen, aber einfach addieren darf man die meines Wissens nicht, das ist eine recht komplizierte Rechnung.
Aber – und jetzt kommt das meiner Meinung nach entscheidende Aber:
Fest steht, die DJI Spark bewegt sich irgendwo sehr sehr knapp an der Grenze zwischen Spielzeug und Nicht-Spielzeug, auch wenn noch nicht abschließend geklärt ist, auf welcher Seite dieser Grenze sie nun tatsächlich liegt. Das strenge Drohnengesetz gilt jetzt seit 3,5 Jahren, und bis heute ist noch nichts über eine Verurteilung nach diesem Gesetz bekannt, obwohl viele Leute mit Drohnen „illegal“ rumfliegen, die von Spielzeug sehr weit entfernt sind. Die Wahrscheinlichkeit also, dass man mit diesem Winzling irgendwie in Konflikt mit dem Gesetz gerät, halte ich für äußerst gering, zumindest, so lange man das ganze mit gesundem Menschenverstand betreibt, darauf achtet niemanden zu gefährden oder zu belästigen und die maximal erlaubte Flughöhe für Spielzeug von 30m einhält.
Marcus Pfeifer meint
Laut Aussagen der Austroconrtol werden beide Energiearten kumuliert. Nichts desto trotz muss man schon sagen, dass die Dji Sparks aufgrund der Größe und des Gewichtes einen recht hohen Luftwiederstand hat und im freien Fall irgendwann nicht mehr schneller wird. Ich bin kein Physiker und bediene mich „auch“ nur meines Hausverstandes aber ich nehme da nur den Vergleich eines 300g schweren Balles und einer 300g schweren Drohne mit Probellern die bremsen.
Fakt ist allerdings, dass die exekutive Behörde -> das bmvit der BH -> in weiterer Folge der örtlichen Polizei überträgt und es in Österreich seit der Novellierung des LFG mehr als 1500 Anzeigen gem. §24f Abs. 2 LFG gibt die bereits vollstreckt wurden. Hier wurden allerdings Drohnen von 1kg und mehr verwendet.
Hier ist übrigens der exakte Anzeigentext des bmfit aus einer Polizeianzeige:
4352462 § 24f Abs. 2 LFG Luftfahrgesetz – unbemanntes Luftfahrzeug (Drohne) ohne Bewilligung für Foto- und Filmaufnahmen (Bundesweit)
Sie haben zum genannten Zeitpunkt am genannten Ort ein unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse {{Bezeichnung der Klasse}} ohne Bewilligung der Austro Control GmbH betrieben, obwohl das verwendete Flugmodell ({{Bezeichnung des Modells}}) nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst betrieben wurde, da damit Foto- bzw. Filmaufnahmen gemacht wurden.
Gemäß Â§ 24f LFG ist bei einem Betrieb eines Flugmodells
– in einem Umkreis von mehr als 500 m oder
– gegen Entgelt oder gewerblich oder nicht im Freizeitbereich oder
– zu anderen Zwecken als ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst
eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erforderlich.
Was die sehr schmale Grenze der Dji Spark angeht stimme ich Walter mit der Nutzung des Hausverstandes zu.
Zum Vergleich:
Ein Fotografenkollege von mir hat ein 25m hohes Foto Hochstativ und macht damit sehr gute Luftaufnahmen. Hier ist auch wie beim normalen Fotografieren auch, das Datenschutzgesetzt zu beachten. (keine erkennbaren Kennzeichen, Gesichter, Straßennamen und Hausnummern,… und wenn ein Haus- oder Wohnungsbesitzer nicht möchte, dass sein Eigentum abgebildet ist, hat man es zu schwärzen). Fotografen haben ja alle hoffentlich schonmal einen Kurs in Urheberrecht und Datenschutz gemacht und wissen worauf zu achten ist. Für alle anderen die keine Ahnung von dieser Materie haben und mit der Sparks filmen zu wollen, empfehle ich, sich damit ernsthaft und gewissenhaft auseinanderzusetzen!!!!!
Unterm Strich – Spark ist absolut keine professionelle Drohne. Auch wenn die Bildergebnisse ganz ordentlich aussehen, würde ich damit keine gewerbliche Nutzung für Imagefilme oder gar Kinofilme anstreben, auch wenn es von der derzeit geltenden Rechtslage theoretisch möglich wäre.
Die Grenze zwischen Spielzeug und Fluggerät gibt es, wenn auch „noch“ etwas unklar (mit zu wenigen exakten Faktoren) definiert. Es wird in Zukunft viele Drohnen geben, die extra für diese Grenze (bzw. für darunter) gebaut werden natürlich auch mit weit besseren Kameras. Ich persönlich warte auch auf die 2. Version der Spark 😉
Fakt ist allerdings, dass es über 300 Gramm auf alle Fälle sehr sehr eng wird.
Unter Beachtung der derzeit geltenden Faktoren ist die Gewichtsgrenze bei annähernd 270g unter Beachtung des nicht mit eingerechneten Luftwiederstandes der von Objekt zu Objekt verschieden ist und eine mx. Fallgeschwindigkeit massiv bremsen kann.
Marcus Pfeifer meint
Kurzer und wichtiger Nachtrag aus meinen vorherigen Posts.
Ich bekam heute von der Rechtsabteilung des bmvit die Bestätigung per Telefon, worin sich das bmvit die Auffassung, bzw. Interpretation der Austrocontrol teilt.
Die SPARKS ist somit OFFIZIELL als SPIELZEUG EINZUSTUFEN.
Einzigen Auflagen die zu beachten sind bzw. noch hinzu kommen:
.) max. Flughöhe von ca. 26,3 Meter nicht überschreiten, da sich sonst die Grenze zu den 79 Joule nicht ausgeht.
.) bei Foto- und Filmaufnahmen die Beachtung des Datenschutzgesetzes.
.) gesunden Menschenverstand einschalten 😉
Viel Spaß also beim Fliegen
ugiwaza meint
Lieber Marcus, das sind ja ganz fantastische Neuigkeiten. Dann bin ich mit meinen Vermutungen im Artikel ja gar nicht so weit daneben gelegen. Sehr fein.
Wenn dieses Bestätigung nun noch zusätzlich schriftlich und nicht nur mündlich wäre, wäre das natürlich ganz perfekt, weil was schriftlich vorliegt, ist in der Argumentation bei Problemen immer ein wenig besser.
In diesem Sinne aber trotzdem: Guten Flug!
Dejan meint
Ich habe diese Frage ebenfalls an die AustroControl gerichtet, allerdings für meine DJI Mavic Pro bei max. 10m Höhe. z.B. zur Inspektion von (Einfamilienhaus)Dächern…
Antwort: http://i.imgur.com/T2FS2ex.png
WalterChv meint
@ Marcus Pfeifer
Vielen Dank für deine positive Info von der Rechtsabteilung des bmvit, die du uns mitgeilt hast! Wie auch schon „ugiwaza“ schrieb, ist mündlich halt weniger stark als schriftlich. Besteht die Möglichkeit, dass du das schriftlich erhalten und viellecht auch zur Verfügung stellen kannst?
LG Walter
GK meint
Tolle Nachrichten, Danke. Ein Ausdruck darüber wäre super hilfreich
Kai meint
Ich habe es jetzt doch genau wissen wollen und mit Luftwiderstand gerechnet. Die Spark schlägt beim freien Fall aus 30 Metern ohne Luftwiderstand mit knapp 90 km/h auf, aber mit Widerstand mit weniger als 60 km/h . Damit kommt man nur auf die Hälfte der erlaubten Energie, nämlich 39 Joule . (Wenn Ihr nachrechnen wollt: basiert auf Querschnittsfläche 141 cm^2, cw 1.15, Luftdichte 1.2 kg/m^3)
Jürgen meint
Interessante Diskusion über derzeitige Gesetzeslage in Österreich.
Wenn das stimmt was @Marcus Pfeifer schreibt, werde ich mir auch die Spark holen.
Allerdings wäre eine schriftliche Bestätigung, bzw Verweis au die rechtliche Grundlage nicht schlecht um evtl. Streitigkeiten zu beseitigen.
Tim meint
DJI müsste eine Austria-Restriction einbauen die basierend aus Höhe und Geschwindigkeit die Aufprallenergie berechnet, sodass man immer unter 79 Joule bleibt :-D. Spaß bei Seite.
Ich gehe kommendes Wochenende und Österreich wandern und überlege einfach die maximale Flughöhe der Spark fest auf 25m einzustellen und nicht im Sportmodus zu fliegen. Dann sollte ich ja eigentlich auf der sicheren Seite sein, oder übersehe ich hier etwas?
Maex meint
Lieber Marcus P.!
Könnten Sie bitte das, was Sie schriftlich erhalten haben hier zur Verfügung stellen? Dann habe ich auch den Mut die Spark zu kaufen und ich würde dann ihr Schriftstück immer bei mir führen wenn ich mit der Spark unterwegs bin. Danke!